Infolge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) im September 2025 und der Vergaberechtsnovelle am 1. März 2026 gelten reformierte und zugleich transparentere Regeln im öffentlichen Beschaffungswesen. Was bedeutet das für AUSTROMED-Mitglieder?
Relevanz von Medizinprodukte-Ausschreibungen
Herstellerinnen und Hersteller von Medizinprodukten in Österreich beliefern regelmäßig Krankenanstalten, die als öffentliche Auftraggeberinnen im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018 zu qualifizieren sind. Wer in diesem Markt erfolgreich sein will, muss die Spielregeln des Vergabewesens beherrschen – von Verfahrensarten und Schwellenwerten über Zuschlagskriterien bis hin zu Nachhaltigkeits- und Compliance‑Anforderungen.
Neues zu Direktvergaben
Öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen bis EUR 140.000 direkt – also ohne förmliches Vergabeverfahren – vergeben. Das beschleunigt Medizinproduktebeschaffungen geringeren Umfangs wesentlich.
Die Novelle setzt ein Zeichen für Transparenz und Gleichbehandlung: Übersteigt der geschätzte Auftragswert EUR 50.000, sind grundsätzlich mindestens drei Angebote bzw unverbindliche Preisauskünfte einzuholen, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprechen.
Qualität rückt vor
Das Vergaberechtsgesetz 2026 stärkt das Bestangebotsprinzip im Vergabeverfahren. Aspekte wie Umweltgerechtheit, Nachhaltigkeit, Soziales und Innovation können nun auch als Eignungskriterien berücksichtigt werden und für den Zuschlag ausschlaggebend sein.
Gerade bei Medizinprodukten sind klinischer Nutzen, qualitativer Service und Lebenszykluskosten zentral. Für bewusste Anbieterinnen und Anbieter ist das eine Chance – vorausgesetzt, die jeweiligen Merkmale werden im Angebot nachvollziehbar belegt.
Verstärkter Schutz von Geschäftsgeheimnissen geboten
Das IFG hebt die Transparenz öffentlicher Beschaffungen auf ein neues Niveau. Verträge über EUR 100.000 und sonstige Informationen von allgemeinem Interesse sind – vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsgründe – von vergebenden Krankenanstalten regelmäßig proaktiv zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann ein Informationsrecht auf Antrag bestehen (zB auf Dokumente oder E‑Mails).
Als Geheimhaltungsgründe gelten etwa Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Wichtig ist, dass es auch einen Teilzugang zu Informationen gibt („partial access“), weshalb einzelne Schwärzungen ausreichend sein können.
Strategien für den erfolgreichen Zuschlag
In der Praxis scheitert der Erfolg im Vergabeverfahren oft an einfach vermeidbaren Fehlern und Ungenauigkeiten. Die nachfolgenden Tipps können dabei helfen, sich langfristig am Markt durchzusetzen:
- Ausschreibungsunterlagen strukturiert lesen: Insbesondere ein scharfes Auge auf Eignungskriterien, Bewertungsformeln und Zuschlagskriterien richten.
- Unterlagen auf Stand halten: Behördliche Nachweise, Referenzen und Zertifikate aktuell und abrufbereit halten. Messbare und prüffähige Darstellungen der konkret relevanten Qualitätsvorteile erstellen.
- Bieterfragen strategisch einsetzen: Unklare oder widersprüchliche Festlegungen früh adressieren – Antworten werden Teil der Vergabeunterlagen und sind bei der Angebotserstellung bindend.
- IFG‑Konformität herstellen: Angebots- und Vertragsunterlagen so strukturieren, dass sensible Passagen möglichst kompakt und eindeutig gekennzeichnet sind, um Schwärzungen zu vereinfachen und Geschäftsgeheimnisse vor Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zu wahren.
Fazit
Die Vergaberechtsnovelle bringt Tempo und Flexibilität – wer Qualität liefert und diese professionell dokumentiert, hat bessere Karten. Gleichzeitig verlangt das IFG Sorgfalt beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die hinter den qualitativ hochwertigen Medizinprodukten stehen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, interne Vergabe‑ und Dokumentationsprozesse zu schärfen und Teams gezielt zu schulen – etwa über Angebote der AUSTROMED‑Akademie.