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AUSTROMED
Willkommen auf der Website der österreichischen Medizinprodukte-Unternehmen

 

VEREIN AUSTROMED

VEREINIGUNG DER MEDIZINPRODUKTE - UNTERNEHMEN, ÖSTERREICH

STATUTEN

§1

Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen AUSTROMED - Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen, Österreich auch kurz „AUSTROMED" genannt.
  2. Sitz des Vereines ist Wien.

§ 2

Vereinszweck

1. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

2. Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

3. Die Erwirkung eines Kartells oder die Verfolgung kartellähnlicher Zwecke ist durch den Verein ausdrücklich nicht vorgesehen.

4. Der Verein verfolgt vornehmlich folgende Ziele:

a. Die Förderung und Erhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Herstellung und dem Vertrieb von Medizinprodukten in Österreich, die Versorgung der Einrichtungen des Gesundheitswesens mit Produkten entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik und Sicherheit und in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und Normen, weiters die Unterstützung von Innovationen im Gesundheitswesen

b. Die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, sowie mit nationalen und internationalen Organisationen auf den Gebieten der Erzeugung und des Vertriebes von Medizinprodukten, die Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Behörden, Einrichtungen und Verbänden zum Nutzen der Mitglieder, Abnehmer und Patienten.

c. Die Förderung der Modernisierung und Rationalisierung der Mitgliedsunternehmen insbesondere auch durch Förderung der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Nutzen der Versorger, Anwender und Patienten.

d. Die aktive Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Normungsausschüssen und Dialogpflege mit gleichartigen Organisationen. Weiters die enge Kooperation mit Stellen, welche für sicherheitstechnische Belange in der Medizin zuständig sind.

e. Die Organisation von Seminaren, Tagungen und Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen im Interessenbereich der Medizinprodukte-Unternehmen..

f. Beratung und aktive Mitarbeit bei der Versorgung der Einrichtungen des österreichischen Gesundheitswesens, insbesondere in Vorbereitung auf / beziehungsweise in Krisenzeiten.

 

§ 3

Finanzielle Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht:

a) Durch Mitgliedsbeiträge.

b) Durch Förderungen.

c) Durch sonstige Einnahmen.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Juristische Personen werden im Verein durch eine von dieser namhaft zu machende, voll entscheidungsbefugte natürliche Person vertreten. In beiden Fällen muß dies entweder der Firmeninhaber selbst (z.B.: persönlich haftende Gesellschafter), ein Angestellter in leitender Position (z.B.: Mitglied der Geschäftsführung, Prokuristen etc.) oder eine von der jeweiligen Geschäftsleitung delegierte Vertrauensperson sein.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist ausschließlich jenen Unternehmen vorbehalten, welche in Österreich niedergelassen sind, den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechend etabliert sind, diesen uneingeschränkt entsprechen und ihren Umsatz zu einem angemessenen Teil durch den Vertrieb von Medizinprodukten in Österreich tätigen.

Fördernde Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, welche die Zwecke des Vereins zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht in vollem Umfang teilhaben.

Korrespondierende Mitglieder sind jene in- und ausländischen Organisationen sowiephysische und juristische Personen, welche die gleichen Bestrebungen und Zielsetzungen verfolgen wie der Verein.

Ehrenmitglieder können nur jene physischen Personen sein, die sich um den Verein und dessen Ziele im besonderen Maß verdient gemacht haben. Sie können über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Der Verein kann die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen verweigern.

4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt über deren schriftliche Beitrittserklärung, mit welcher diese die Statuten des Vereines in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich zur Kenntnis nehmen und nach Vorprüfung der formalen Beitrittsvoraussetzungen durch die Geschäftsführung, durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Aufnahme des Mitgliedes wird erst mit Bezahlung des jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr wirksam.

5. Der Verein besteht daher aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern.

b) Fördernden Mitgliedern.

c) Korrespondierenden Mitgliedern.

d) Ehrenmitgliedern.

§ 5

Rechte der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte. Insbesondere sind ordentliche Mitglieder berechtigt:

a) in der Hauptversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen,

b) das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

c) alle Einrichtungen und Serviceleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

d) die Mitgliedschaft auf dem Firmenpapier anzuzeigen.

 

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3. Fördernde und Korrespondierende Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen  und am Informationsteil von Hauptversammlungen teilzunehmen. Sie haben jedoch weder Stimmrecht noch aktives und passives Wahlrecht.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines aktiv zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu leisten sowie sich an die Beschlüsse der Organe zu halten.

Die Vereinsstatuten sind wort – und sinngemäß einzuhalten.

Die Vereinsversammlungen sind zu besuchen.

2. Sämtliche Mitglieder verpflichten sich, die als vertraulich bezeichneten Verhandlungen, Beschlüsse und Schriftstücke Außenstehenden gegenüber geheim zu halten.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der Korrespondierenden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Höhe dieser Beträge wird von der Hauptversammlung jeweils festgelegt. Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres im vornhinein fällig.

2. Mitgliedswerber haben den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag sofort bei Aufnahme zu entrichten.

3. Alternativ dazu kann die Bezahlung in gleichen, im vornhinein fälligen Quartalsbeiträgen unter der Bedingung des Vorliegens einer Ermächtigung zum Bankeinzug erfolgen.

Für besondere Aktionen (z.B. Werbung, Ausstellungen etc.) können von Fall zu Fall zusätzliche Beträge durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod von physischen Personen

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluß aus dem Verein

d) durch Schließung, Beendigung der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen, Veräußerung des Unternehmens sowie Konkurseröffnung.

 

2. Mitglieder können bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereines oder dessen Beschlüsse sowie im Falle von unehrenhaften Handlungen, welche dem Ansehen des Vereines oder dessen Mitgliedern Schaden bringen, ausgeschlossen werden. Weiters ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Letztlich ist ein Ausschluß möglich, wenn sich ein Mitglied weigert, sich einem Schiedsgericht oder dem Spruch desselben zu unterwerfen.

Die Entscheidung eines Schiedsgerichtes kann ebenfalls den Ausschluß eines Mitgliedes zum Inhalt haben. In diesem Fall entscheidet dieses selbst ohne Antrag an den Vorstand.

3. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt in begründeter, schriftlicher Form durch ein Vereinsmitglied an den Vorstand, welcher mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Der Ausschluß ist endgültig und unanfechtbar.

4. Vor Beschlußfassung durch den Vorstand ist das auszuschließende Mitglied zu hören.

Erscheint das Mitglied trotz schriftlicher Ladung mittels Reko-Brief nicht vor dem Vorstand, so kann der entsprechende Antrag auch ohne Anhörung ausgesprochen werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus Gründen, die sonst zum Ausschluß eines Mitgliedes führen, von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens 6 Monate vor Ende des Vereinsjahres, das ist das Kalenderjahr, anzuzeigen, um für das nachfolgende Jahr gültig zu sein.

7. Unbeschadet seines Ausscheidens aus dem Verein, hat das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bis zu seinem Ausscheiden zur Gänze nachzukommen.

8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch, welcher Art auch immer gegenüber dem Verein und ist das ehemalige Mitglied nicht mehr berechtigt, weiterhin die Mitgliedschaft auf seinem Firmenpapier auszuweisen.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

1. Die Hauptversammlung

2. Das Präsidium

3. Der Vorstand

4. Die Geschäftsführung

5. Die Rechnungsprüfer

6. Das Schiedsgericht

 

§ 10

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie findet zumindest einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Hauptversammlungen finden so oft statt, wie es das Interesse des Vereines erfordert. Es bedarf hiezu eines Beschlusses des Vorstandes oder des schriftlichen Antrages von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder.

3. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch das Präsidium, oder in dessem Auftrag durch die Geschäftsführung, wobei die Ladung zur Hauptversammlung mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen hat.

4. Beantragt mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung, so hat dieser Antrag die Tagesordnung zu enthalten und hat durch das Präsidium oder gegebenenfalls durch die Geschäftsführung die Ladung zu einer Hauptversammlung innerhalb von einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen.

Kommt das Präsidium oder die Geschäftsführung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die antragstellende Mitgliedsgruppe berechtigt, selbst eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

5. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident. Im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Sind diese ebenfalls verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

6. Der Hauptversammlung ist die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a) Die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

b) Die Wahl zweier Rechnungsprüfer.

c) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.

d) Entgegennahme der vom Vorstand und der Geschäftsführung zu erstattenden Tätigkeitsberichte sowie der Rechnungsabschlüsse.

e) Entlastung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Geschäftsführung

f) Genehmigung des vom Vorstand und der Geschäftsführung erstellten Finanz-und Geschäftsplanes für das laufende Jahr.

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge gemäß § 7.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

i) Entscheidung über die vom Vorstand eingebrachten Anträge.

j) Entscheidung über Anträge, welche spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Präsidium per Adresse Vereinsbüro durch Mitglieder eingebracht wurden.

k) Statutenänderungen

l) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.

m) Wahl des Mitglieds des Schiedsgerichts

7. Die Hauptversammlung entscheidet, wenn in den Statuten im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

8. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder zum festgesetzten Termin beschlußfähig. Sollte die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder zum festgesetzten Termin nicht gegeben sein, so ist die Hauptversammlung eine halbe Stunde nach der festgesetzten Uhrzeit, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden jedenfalls beschlußfähig.

9. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur Mitgliedern, bei juristischen Personen den namhaft gemachten Vertretungsbefugten gestattet. Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

10. Für den Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

Über Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes, erfolgt die Abstimmung geheim, mittels Stimmzettel. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

12. In allen Fällen können Beschlüsse außerhalb der Hauptversammlung auf Anordnung des Vorstandes im Umlaufweg gefaßt werden. In einem derartigen Fall ermittelt sich die erforderliche Stimmenmehrheit, unter Berücksichtigung sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder.

13. Mitglieder sind nur dann stimmberechtigt, wenn durch sie sämtliche fälligen Beiträge ordnungsgemäß zur Einzahlung gebracht worden sind.

14. Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzungen ist die 2/3 tel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ist 2/3 tel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 tel aller Mitglieder erforderlich.

Kommt eine derartige 2/3 tel Anwesenheit bei ordnungsgemäßer Einberufung der Hauptversammlung nicht zustande, so ist eine neuerliche Hauptversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder jedenfalls beschlußfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der neuerlichen Ladung hinzuweisen.

15. Über den Verlauf jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches durch den Vorsitzenden, den Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen ist. Aus ihm muß die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit sowie alle Angaben ersichtlich sein, welche eine Überprüfung der satzungsgemäßen Gültigkeit ermöglichen. In der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse werden den Vereinsmitgliedern durch Mitteilung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse zur Kenntnis gebracht.

§ 11

Wahlen

1. Jedes Ehrenmitglied und jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich um ein Mandat als Mitglied des Vorstandes oder als Rechnungsprüfer zu bewerben, beziehungsweise ein anderes Mitglied für eine dieser Funktionen vorzuschlagen. Anträge oder Vorschläge sind in schriftlicher Form bis spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermin beim Präsidium per Adresse Vereinsbüro einzubringen. Sie benötigen die Unterstützungserklärung von wenigstens 5 anderen Mitgliedern oder einem Vorstandsmitglied.

Werden mehrere Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate im Vorstand oder als Rechnungsprüfer zur Verfügung stehen, so gelten nur jene Mitglieder als gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.

Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten ist zwischen diesen eine Stichwahl durchzuführen.

Ergibt sich auch bei dieser Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

2. Sowohl ordentliche als auch Ehrenmitglieder haben passives und aktives Stimmrecht.

§ 12

Der Vorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Präsident

b) zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten)

c) 5 weiteren Vorstandsmitgliedern

2. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung das Präsidium (den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten) und legt in weiterer Folge auch die Verteilung der Geschäftsbereiche fest.

In weiterer Folge bestimmt der Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter.

4. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zugelassen.

5. Dem Vorstand steht die Leitung sämtlicher Verbandsgeschäfte zu. Er besorgt alle Geschäfte des Vereines, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er kann hiezu die Unterstützung der Geschäftsführung in Anspruch nehmen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

Mit Ausnahme der Aufnahme von Mitgliedern ( § 4 Abs. 4 ) entscheidet der Vorstand im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung mit 2/3 der Stimmen. Die schriftliche Bevollmächtigung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Vorstandsmitglied ist zulässig. An die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes sind die einzelnen Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung gebunden.

6. Der Vorstand bestellt zur Besorgung der laufenden Agenden die Geschäftsführung. Weiters sammelt er Besprechungsthemen, Anregungen und Wünsche sämtlicher Mitglieder und stellt das Programm, die Zielsetzung des Vereines und den Geschäfts- und Finanzplan für das laufende Jahr zur Vorlage an die Hauptversammlung zusammen. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Organe des Vereins.

7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung in branchenspezifischen Fragen gemäß den vom Vorstand festgelegten Rahmenbedingungen Branchengruppen oder zu einzelnen Themenbereichen Arbeitsgruppen einsetzen. Die Vorsitzenden der regelmäßig tagenden Branchengruppen können unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dauer dieser Branchengruppen durch Beschluß des Vorstandes zu Mitgliedern des "erweiterten Vorstandes" berufen werden. Der "erweiterte Vorstand" tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die oben genannten Personen nehmen mit beratender Stimme an diesen Vorstandssitzungen teil.

Der Vorstand kann weiters zu speziellen Fragen Gutachten einholen. Er kann auch Experten in branchenspezifischen Fragen oder die Geschäftsführung zur Unterstützung und Entlastung in allen Aufgaben heranziehen.

8. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten sooft es die Vereinsgeschäfte erfordern. Darüber hinaus hat eine Vorstandssitzung stattzufinden, wenn dies von 3 Vorstandsmitgliedern oder von der Geschäftsführung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

9. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsführung mit der Durchführung von Sonderaufgaben betrauen.

10. Der Vorstand ist berechtigt, für während der Tätigkeitsperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, bis zur nächsten Wahl Vereinsmitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

§ 13

Der Präsident

1. Der Präsident steht an der Spitze des Vereines. Der Verein wird nach außen rechtswirksam durch den Präsidenten allein oder bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sind beide verhindert, so sind zur Vertretung jeder Geschäftsführer gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berufen. Schriftliche Ausfertigungen, die den Verein verpflichten oder Unterschriftsleistungen in Geldangelegenheiten, sind vom Präsident oder von einem Vizepräsident, in deren Abwesenheit von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

2. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeit in der Hauptversammlung zu berichten.

3. Der Präsident ist Vorsitzender bei allen statutengemäßen Versammlungen des Vereines (Hauptversammlungen, Vorstandssitzungen).

4. Es obliegt im besonderen dem Präsidenten, für die Einhaltung der Vereinsstatuten und Beschlüsse des Vereines durch sämtliche Mitglieder und die Geschäftsführung zu sorgen und den Vorstand sowie die Hauptversammlung darauf hinzuweisen, falls Mitglieder, aus welchen Gründen auch immer, ihre Qualifikation auf Mitgliedschaft verloren haben.

§ 14

Vizepräsident

Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Funktionären zugewiesen wurden.

§ 15

Finanzen

1. Einer der beiden Vizepräsidenten ist ausdrücklich für die Finanzgebarung des Vereines zuständig. Er überwacht den satzungsgemäßen Eingang und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.

2. Er ist dem Verein für eine ordnungsgemäße Geldgebarung nach den jeweils für Vereine geltenden Vorschriften verantwortlich.

3. Er hat den Vorstand laufend über den aktuellen Stand der Finanzgebarung informiert zu halten.

§ 16

Rechnungsprüfer

1. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche nicht gleichzeitig die Funktion eines Vorstandsmitgliedes haben dürfen und auch nicht der Geschäftsführung angehören dürfen.

2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Gebarung des Vereins auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen und diesbezüglich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie stellen auch gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

Für den Fall auftretender Unregelmäßigkeiten ist jeder Rechnungsprüfer für sich berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 17

Die Geschäftsführung

1. Der Vorstand bestellt zu seiner Entlastung und Unterstützung auf unbestimmte Zeit die Geschäftsführung.

2. In diesem Fall übt der Vorstand durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch die Vizepräsidenten alle Rechte und Befugnisse eines Dienstgebers aus.

3. Die detaillierte Aufgabenstellung und Befugniserteilung ist durch den Vorstand im Rahmen der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes sowie der Ziele des Vereines festzulegen. Die Geschäftsführung ist an diese sowie auch an die Statuten gebunden und dem Vorstand und der Hauptversammlung berichtspflichtig. Die Geschäftsführung wird im Vereinsregister eingetragen.

4. Allgemein hat die Geschäftsführung den Präsidenten und den Vorstand in der Führung der Tagesgeschäfte zu entlasten, die Verbindung mit den einzelnen Mitgliedern zu intensivieren und zu koordinieren, sowie die Kontakte mit anderen nationalen oder internationalen Stellen, die von Bedeutung für die Vereinsmitglieder sein können herzustellen und / oder aufrechtzuerhalten.

5. Die Geschäftsführung hat als Dienstleistungs- und Servicestelle gegenüber allen Mitgliedern zu fungieren. Die Geschäftsführung leitet unter Aufsicht des Vorstandes das Vereinssekretariat.

§ 18

Entschädigung und Unkosten

Sämtliche von Mitgliedern für den Verein ausgeübte Funktionen und Tätigkeiten sind ehrenamtlich und es erfolgt hiefür grundsätzlich keinerlei Entschädigung sowie Ersatz von Gebühren. Die Funktionäre tragen sämtliche anfallende Unkosten sowie auch etwaige Reisespesen aus eigenem. Bei einer vom Vorstand als notwendig erachteten Reise können die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt werden, die voraussichtlichen Kosten sind vorher dem Vorstand bzw. dem Kassier bekanntzugeben.

§ 19

Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins wird durch die Hauptversammlung unter den dort festgesetzten Mehrheitsverhältnissen beschlossen.

2. Nach erfolgtem Auflösungsbeschluß ist die Liquidation des Vereines durch den Vorstand durchzuführen. Nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen ist das verbliebene Vereinsvermögen einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zu übergeben, mangels einer solchen einer karitativen Institution zuzuführen. Die Auswahl der entsprechenden Organisation obliegt dem Vorstand.

§ 20

Schiedsgericht

Alle aus dem Vereinsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern entstehende Streitigkeiten sind nach Möglichkeit einvernehmlich zu bereinigen. Dies gilt auch für tatsächliche oder vermeintliche Verstöße gegen die Vereinsstatuten oder den Verhaltenskodex von AUSTROMED.

 

Zur Schlichtung derartiger Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht berufen, das wie folgt eingesetzt wird:

Der Vorstand bestellt für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder 1 Person als Schiedsrichter. Ebenso wählt die Mitgliederversammlung 1 Person aus dem Kreise der Mitglieder als weiteres Mitglied des Schiedsgerichts. Eine Erneuerung des Mandates ist zulässig. Ist eine(r) der bestimmten Schiedsrichter selbst Partei, ist im Wege eines Umlaufbeschlusses mit einfacher Mehrheit für dieses Verfahren eine Ersatzperson zu bestimmen. Den Vorsitz des Schiedsgerichtes hat eine Person aus dem Kreis der rechtsberatenden Berufe (Anwälte, Notare) oder der Rechtslehre (Universität) zu führen, die jeweils für die Funktionsperiode vom Vorstand bestimmt wird und von der ein entsprechendes Einverständnis zur Übernahme dieser Funktion vorliegt. Der Name ist allen Mitgliedern nach Festlegung bekannt zu geben.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich sinngemäß nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Insbesondere ist beiden Seiten angemessen Gelegenheit zu geben, ihre Sache zu vertreten. Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Schiedssprüche sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und von allen Schiedsrichtern zu unterfertigen. Alle Schiedsrichter und Beteiligte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit Ausnahme des Vorsitzenden ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die Regelung des § 18 – Entschädigung und Unkosten gilt analog. Sitz des Schiedsgerichts ist Wien.

 

Beschwerden eines Mitgliedes sind schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes und einer Begründung an das Vereinsbüro zu Handen des Geschäftsführers zu richten. Dieser informiert das Präsidium und leitet die Beschwerde innerhalb von 3 Werktagen ohne Namensnennung des Beschwerdeführers an das betroffene Mitglied weiter und fordert es zur Stellungnahme innerhalb weiterer 5 Werktage ab Erhalt auf.

Die Stellungnahme wird wiederum dem Beschwerdeführer zugeleitet, der schriftlich erklären kann, dass er die Stellungnahme akzeptiert oder ablehnt. In letzterem Fall oder mangels einer Stellungnahme durch das betroffene Unternehmen beruft der Geschäftsführer das Schiedsgericht innerhalb von längstens 8 Werktagen zu einer Sitzung ein, in welcher geprüft wird, ob die Beschwerde zu Recht besteht oder mangels Vorliegen eines oder mehrer Verstöße zurückzuweisen ist. Weitere Sitzungen sind, soweit es die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unbedingt erfordert, zulässig.

Sollte das Schiedsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass ein Teil gegen die statutenmäßig und beschlußmäßig festgelegten Grundsätze und Interessen des Vereines oder den Kodex verstoßen hat, oder sein Verhalten gegenüber einem anderen Mitglied mit den Grundsätzen des Vereines gemäß § 2 nicht vereinbar ist, so kann es

  1. an das Mitglied einen Verweis unter Androhung des Ausschlusses aussprechen.

  2. Den Ausschluss des Mitgliedes und die Bekanntgabe in den Vereinspublikationen beschließen.

Bezüglich der Kosten des Verfahrens wird festgelegt, dass diese vorerst von der antragstellenden Partei mit einem á conto von € 2.000.-, bei Einberufung des Schiedsgerichtes unmittelbar einzuzahlen auf das Konto von AUSTROMED, vorzuschießen sind und der unterliegenden Partei im Schiedsspruch  auferlegt werden. Im Falle eines Vergleiches ist immer auch über die Kosten eine Regelung zu treffen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig und bindend.

§ 21

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66 / 2002 in der jeweils gültigen Fassung.

Fassung vom 26. März 2007